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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen "Erinnern fürdie Zukunft e.V.". Der Sitz des Vereins ist Bochum. Der Verein ist ein Verein bürgerlichen Rechts.
§ 2 Vereinszweck
I Aufgabe des Vereins ist
die Förderung der wissenschaftlichen, pädagogischen und künstlerischen Auseinandersetzung mit der
Geschichte Bochums während des Nationalsozialismus, die Auseinandersetzung mit Geschichte und Wirkung der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik und ihren Folgen bis in die Gegenwart sowie insbesondere das Studium und die Dokumentation derGeschichte der jüdischen Gemeinde Bochums.
II Zur Erfüllung des Vereinszwecks wird der Verein insbesondere
- Informationsveranstaltungen und Seminare durchführen sowie Studienreisen nach Israel fördern,
- Publikationen, Ausstellungen, wissenschaftliche und öffentliche Veranstaltungen zur
Geschichte und Erinnerung an die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen unterstützen,
- für materielle und ideelle Unterstützung des Vereinszwecks in der Bochumer Öffentlichkeit,
bei der Stadt Bochum, bei Institutionen, Parteien und Verbänden werben,
- den Kontakt zu den Bochumer Emigrantinnen und Emigranten, die ihre frühere Heimatstadt
besuchten, fortführen, sie über die Tätigkeit des Vereins informieren sowie Anregungen ihrerseits aufgreifen,
- mit anderen Fördervereinen zusammenarbeiten.
III Der Verein dient auschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Gewinn wird nicht erstrebt. Der Verein ist selbstlos tätig. Auch etwaige Gewinne dürfen genauso wie alle
anderen Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
IV Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein
Rechtsanspruch auf Zahlung von Zuwendungen ausVereinsmitteln nicht zu.
V Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoheVergütungen begünstigt werden.
VI Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinsvermögen
I Der Verein bildet sein Vermögen aus Beiträgen seiner
Mitglieder und Zuwendungen Dritter.
II Er darf sein Vermögen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben
verwenden.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliedschaft
I Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die die Vereinszwecke unterstützt.
II Neue Mitglieder werden auf Antrag durch Beschluss
der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen.
III Das Ausscheiden erfolgt durch Erkärung gegenüber
demVorstand oder durch den Tod bzw.Rechtsunfähigkeit oder durch Ausschluss, der einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliderversammlungbedarf und der nur auf einen groben Verstoß gegen den Vereinszweck gestützt werden kann.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
I Die Mitgliederversammlung ist von der/dem
Vorsitzenden einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Sie findet außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder statt.
II Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
protokolliert. Das Protokoll muss von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
III Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß eingeladen wurde.
IV Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
V Die Mitgliederversammlung hat die Mitglieder des
Vorstandes zu wählen und abzuberufen. Zur Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
VI Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der
Arbeit des Vereins und des Vorstandes. Sie beschließt den Haushaltsplan, der sämtliche vorausehbaren Einnahmen und Ausgaben des Vereins aufzeichnet. Die Mitgliederversammlung überwacht und berät den Vorstand, überprüft den Jahresabschluss und beschließt die Entlastung des Vorstandes.
VII Zur Prüfung der Finanzen werden zwei unabhängige Rechnungsprüfer/-innen
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für sie gilt die Regel von § 6.
§ 7 Der Vorstand
I Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte für ein Jahr gewählt. Er besteht ausder/dem Vorsitzenden, einer/ einem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeisterin/ Schatzmeister. Darüberhinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu vier
Beisitzer/-innen wählen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt ist.
II Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein
tätig. Ihnen darf kein Vermögensvorteil zugewandt werden.
III Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit.
IV Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er
beschließt über alle Einzelheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw.von dieser ausgeübt wurde.
V Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich
und jederzeit auf Verlangen einen Bericht über die Verwaltung des Vereins zu erstatten, sowie innerhalb von
drei Monaten nach Schluss des Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.
§ 8 Angestellte
Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, einen Geschäftsführer und weitere Angestellte einzustellen. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands über deren Geschäftsbereiche.
§ 9 Änderung der Satzung und Aufhebung des Vereins.
I Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Aufhebung
des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
II Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Vereinszwecks fällt das vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich an die Aktion Sühnezeichen - Friedensdienste e.V., Berlin mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für die von Aktion Sühnezeichen-Friedensdienste e.V. verfolgten Zwecke zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung und Eintragung des Vereins
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung darüber in Kraft. Die beschließende Mitgliederversammlung hat am 12. Juli 1996 in Bochum stattgefunden.
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